img Frau mit leeren Taschen

Bonitätsprüfung Personen

Neukunden: Sind diese zahlungsfähig ?
Bestandskunden: Hat sich die Bonität verändert ?
Schuldner: Lohnt sich die Vollstreckung überhaupt ?

  • Inkassomerkmale
  • Haftanordnungen
  • Insolvenzen
  • Abgabe der Vermögensauskunft
  • Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen

Detaillierte Informationen zum Thema Vollstreckung:

Geliefert, aber nicht bezahlt

Ein Online-Versandhändler liefert Ware im Wert von 700 Euro an Frau XY. Frau XY bezahlt nicht. Aus der Kundin wird eine Schuldnerin. Nach mehrmaligen Mahnungen beantragt der Rechtsanwalt des Versandhändlers den Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht. Der Mahnbescheid wird der Schuldnerin zugestellt.

Sofern die Schuldnerin keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, beantragt der Rechtsanwalt den Erlass eines Vollstreckungsbescheides (= vollstreckbarer Titel). Der Vollstreckungsbescheid wird auf Antrag entweder vom Gericht oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher der Schuldnerin zugestellt. Bei Beauftragung eines Gerichtsvollziehers kann zeitgleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Die Zustellung erfolgt an die im Mahnbescheid angegebene Adresse. Ist die Schuldnerin unbekannt verzogen, kann die neue Adresse von professionellen Ermittlungsdienstleistern übernommen werden (weiterführende Informationen dazu auf www.supercheck.de).

Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid binnen zwei Wochen keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und der Gerichtsvollzieher kann die Forderung eintreiben.

Zahlt ein Schuldner nicht, wird ein Mahnbescheid zugestellt. Folgt kein Widerspruch, wird ein Vollstreckungsbescheid erwirkt und der Gerichtsvollzieher kann aktiv werden.

 

 

 

 

 

Können an die Schuldner-Adresse keine Schreiben zugestellt werden, helfen Ermittlungsdienstleister, wie z. B. www.supercheck.de

Wenn „nichts zu holen ist“

Wenn die Schuldnerin ihre Schulden nicht bezahlen kann, wird der Rechtsanwalt bzw. der Gerichtsvollzieher die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragen. In dieser gibt die Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. Dieses Vermögensverzeichnis wird beim zuständigen Amtsgericht geführt. Verweigert die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft, wird der Rechtsanwalt Haftbefehl beantragen und die Schuldnerin notfalls in Haft nehmen lassen, um diese zur Abgabe der Vermögensauskunft zu zwingen.

Mit der Vermögensauskunft werden Angaben u. a. nach Einkünften, Vermögen, Immobilien, KFZ, Wertgegenstände, Bankverbindung, Sparguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, größere Schenkungen abgefragt.
Bei Forderungen über 500,- € kann der Gerichtsvollzieher auf Verlangen des Gläubigers diese Informationen auch selbst beim Einwohnermeldeamt, der Rentenversicherung, dem Kraftfahrbundesamt, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie der Krankenkasse einholen.

Vermögensauskunft: Der Schuldner muss Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse geben.

Letzter Schritt Insolvenzverfahren

Ist die Schuldnerin wirtschaftlich nicht in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, wird die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahren (kurz: Insolvenzverfahren) beantragt. Dabei wird das vorhandene pfändbare Vermögen der Schuldnerin verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet. Die Schuldnerin muss zunächst mit ihren Gläubigern eine außergerichtliche Einigung auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans versuchen.

Scheitert die außergerichtliche Einigung, muss die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen. Anschließend erfolgt der Versuch der gerichtlichen Einigung. Ist dieser erfolglos, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 

 

 

Schuldenbereinigungsplan

Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung: die wichtigsten Änderungen seit 1. Januar 2013

1. Frühzeitigere Informationen über Schuldnervermögen!
Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung soll künftig die Einholung von Informationen über Schuldner zur Beitreibung titulierter Forderungen in der Zwangsvollstreckung für Gläubiger erleichtert werden.

Auch das Verfahren zur Abnahme einer Vermögensauskunft und das Führen des Schuldnerverzeichnisses im Vollstreckungsportal wird zentralisiert und automatisiert – und damit vereinfacht.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Gläubiger schneller und frühzeitiger innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verlangen. Dem muss kein erfolgloser Versuch der Sachpfändung vorausgegangen sein. Nach der Neuregelung ist der Gerichtsvollzieher befugt, unverzüglich vom Schuldner Auskunft über seine gesamten Vermögenswerte zu verlangen.

Vorteile: Bereits vor Einleitung von Beitreibungsmaßnahmen erhalten Gläubiger eine solide Entscheidungsgrundlage, ob und in welchem Umfang sich eine Zwangsvollstreckung überhaupt lohnt. Gleichzeitig kann die Möglichkeit zur Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu einer Kostenersparnis für alle Beteiligten führen.

2. Einholen von Fremdauskünften über Schuldnervermögen
Gerichtsvollzieher haben im Rahmen ihres Vollstreckungsauftrages die Befugnis, auch über weitere zuverlässige Quellen als den Schuldner selbst Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse einzuholen, wenn der Schuldner die verlangte Vermögensauskunft nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder nach dem Inhalt seiner Auskunft nicht zu erwarten ist, dass die Forderung des Gläubigers komplett befriedigt wird. Dazu zählen die Rentenversicherungsträger, das Bundeszentralamt für Steuern und das Kraftfahrt-Bundesamt, um Informationen zu potentiellen Arbeitsverhältnissen, Konten, Depots oder Kraftfahrzeugen eines Schuldners zu erhalten.

Die Datenabfrage und –erhebung ist an bestimmte Bedingungen gebunden. So muss die Vollstreckung unbedingt erforderlich sein. Außerdem müssen die vollstreckbaren Ansprüche mindestens 500,00 Euro betragen.

3. Verwaltung und Abruf der Vermögensauskünfte vereinfacht
Die Auskunft eines Schuldners über seine Vermögensverhältnisse wird auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers in einem elektronischen Dokument aufgenommen und in eine landesweit vernetzte Datenbank eingespeist. Die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Bundesland zentral von einem Vollstreckungsgericht verwaltet. Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weiteren staatlichen Stellen (z. B. Strafverfolgungsbehörden) können die einzelnen Vermögensverzeichnisse aus dieser Datenbank für drei Jahre abrufen.

Vorteil: Der Datenzugriff wurde erleichtert und das Zwangsvollstreckungsverfahren beschleunigt.

4. Schuldnerregister bundesweit abrufbar
Pro Bundesland sind alle Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte in einem zentralen Internetregister zusammengefasst und werden von einem Vollstreckungsgericht landesweit geführt. Das Register enthält Schuldner, die zahlungsunfähig sind, die ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommen oder gegen die eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist.

Die Abfrage der Schuldnerverzeichnisse über das Vollstreckungsportal erfolgt online und wird jedem gestattet, der hierfür juristisches berechtigtes Interesse nachweisen kann (z. B. bei Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die aus Geschäftsbeziehungen mit Schuldnern resultieren können, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können).

5. Verbindliche Formulare zur Standardisierung des Verfahrens
Zur Vereinheitlichung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gibt es verbindliche Formulare für den Auftrag der Zwangsvollstreckung.

 
Vereinfachte Informationsbeschaffung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kostenersparnis durch Beschleunigung des Verfahrens

 

 

 
Rentenversicherungsträger, Bundeszentralamt für Steuern und Kraftfahrt-Bundesamt als weitere Quellen der Informationsbeschaffung über Vermögen

 

 

 

 

 

 

 

Vermögensverzeichnisse zentral abrufbar

 

 

 

 

 

 

 

Schuldnerverzeichnisse zentral online abrufbar

 

 

 

 

 

 

 

Einheitliche Formulare zur Beauftragung der Zwangsvollstreckung

Abgabe der Vermögensauskunft, Haft oder Insolvenz? Wichtige Informationen für geschäftliche Beziehungen

Um sich vor Zahlungsausfällen durch finanzschwache Kunden zu schützen, empfehlen Experten die Einholung von Wirtschaftsinformationen (= Bonitätsprüfungen). Diese Auskünfte werden gemäß § 29 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz nur an Firmen und Rechtsanwälte bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt.

Für Personeninformationen stehen verschiedene Datenquellen zur Verfügung, deren Kern die so genannten „harten Negativmerkmale“ aus den öffentlichen Schuldnerregistern der Amtsgerichte ist. Hierzu gehören Abgabe der Vermögensauskunft, Haftanordnung und Insolvenz. Aber auch die so genannten „mittleren und weichen Negativmerkmale“, wie beispielsweise Zahlungsstörungen, fließen in eine Bonitätsinformation mit ein.

Diese Informationen werden von anerkannten und geprüften Auskunfteien bereitgestellt. Die Konditionen hierfür sind sehr unterschiedlich. Manche verbinden sehr niedrige Preise mit hohen Mitgliedschaftsgebühren oder Mindestabnahmemengen. Andere, wie Supercheck eine Marke der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, bieten Bonitätsprüfungen ohne derartige Verpflichtungen an. Supercheck vermittelt Sofort-Bonitätsprüfungen über das Portal www.supercheck-bonitaet.de und greift auf die Daten renommierter Wirtschaftsauskunfteien zu.

Informationen über die Finanzlage von (potentiellen) Kunden helfen, Zahlungsausfälle zu vermeiden.

 

 

 

 

 

 

Sofort-Bonitätsprüfungen über www.supercheck-bonitaet.de ohne Mitgliedschaftsgebühren oder Mindestabnahmemengen.